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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der
SEMET Maschinenbau GmbH & Co. KG

1. Geltung
1.1 Für alle – auch zukünftig – von der Fa. SEMET (im Folgenden „Besteller“) erteilten Bestellungen und abgeschlossenen Verträge (im Folgenden auch „Aufträge“) über die Lieferung von Waren, insbesondere auch Maschinen und Anlagenteilen sowie die Ausführung von Leistungen, insbesondere auch Montage- und Überwachungsleistungen bei der Inbetriebnahme (im Folgenden insgesamt „Lieferung“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unseres Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners (im Folgenden „Auftragnehmer“) sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung ohne Vorbehalt annehmen.

1.2 Sollten Bestimmungen des Auftrages oder dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Auftrages nicht. Die Vertragspartner sind in diesem Fall im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen so nahe wie möglich kommt.

2. Bestellung und Vertragsabschluss Unterlagen, Zeichnungen etc.
2.1 Bestellungen, Aufträge und Lieferabrufe sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich erteilt, ordnungsgemäß unterschrieben und mit einer Bestellnummer versehen wurden. Telefonisch oder mündlich erteilte Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn Sie schriftlich bestätigt werden. Jede Änderung, Ergänzung, Nebenabrede oder ähnliches bedarf für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

2.2 Angebote, Fertigung von Entwürfen, Herstellung von Mustern oder Proben durch den Auftragnehmer sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen für uns kostenlos. Zeichnungen (mit detaillierter Bemaßung) und Unterlagen des Auftragnehmers sind uns im jeweils vereinbarten Umfang kostenlos mitzuliefern. In jedem Fall sind alle Zeichnungen und Unterlagen kostenlos mitzuliefern, die für die sachgerechte Durchführung von Montagen, Überwachungen, Reparaturen, Ersatzbeschaffung und Wartung notwendig sind, die die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben, sowie für die Einholung von Genehmigungen oder ähnlichem erforderlich sind. Wir sind berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, Veränderungen und dergleichen - auch durch beauftragte Dritte – zu benutzen.

2.3 Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.4 Die dem Auftragnehmer von uns überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Modelle usw. sowie die von uns beigestellten Gegenstände, Materialien und Hilfsmittel bleiben unser Eigentum. Eine Verarbeitung oder ein Einbau erfolgt ausschließlich für uns. Der Auftragnehmer hat uns unverzüglich zu unterrichten, falls Zugriffsmaßnahmen Dritter (z. B. Pfändungen) auf unser Eigentum drohen. Mit Übergabe der oben genannten Unterlagen und Gegenstände geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung auf den Auftragnehmer über. Nach Erledigung des Auftrages sind unverzüglich alle Gegenstände, Unterlagen usw., etwaige Vervielfältigungen sowie alle sonstigen Materialien unaufgefordert auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an uns zurückzugeben. Wir behalten uns alle Rechte an den nach unseren Angaben gefertigten Unterlagen und Gegenständen vor.

2.5 Die dem Auftragnehmer von uns überlassenen Gegenstände und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und müssen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse enthalten, geheim gehalten werden. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung nicht an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben oder zugänglich gemacht, noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Gegenstände und Unterlagen hergestellten Gegenstände, es sei denn, wir erklären uns mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Dies gilt auch für Gegenstände, die der Auftragnehmer nach unseren Angaben und unter unserer Mitwirkung entwickelt oder weiterentwickelt hat. Die in Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und uns gewonnenen Erkenntnisse dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Sie sind sorgfältig zu verwahren und zu pflegen. Die hiernach angefertigten Fabrikate dürfen nur an uns geliefert werden. Unterlieferanten und Subunternehmer werden vom Auftragnehmer in gleicher Weise verpflichtet. Für schuldhaft verursachte Schäden, die durch die  Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Auftragnehmer.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle in der Bestellung genannten Preise sind soweit nicht anders vereinbart, Festpreise. Sie verstehen sich frei Versandanschrift und schließen sämtliche Verpackungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, wie z. B. Steuern, Zölle usw. ein, es sei denn, dass der Transportunternehmer durch uns bestimmt wird oder wir selber den Transport durchführen oder ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Soweit der Auftragnehmer Montageleistungen schuldet, sind auch die zur Durchführung der hierfür erforderlichen Leistungen benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. Hebemittel, Container usw.) im Lieferumfang enthalten.

3.2 Rechnungen 1-fach müssen unter Angabe unserer Kommissionsnummer ausgestellt und uns gesondert zugesendet werden. Der Lieferung dürfen auf keinen Fall Rechnungen beigefügt werden.

3.3 Vereinbarte Voraus-, Raten- und Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer jeweils termingerecht schriftlich anzufordern und besonders zu kennzeichnen. Anzahlungen erfolgen nur gegen Stellung einer für uns akzeptablen selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und befristeten Bankbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, mit Ausnahme der Aufrechnung gegen anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

3.4 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Lieferungen und Leistungen, bei denen eine Abnahme zu erfolgen hat, nicht vor deren schriftlicher Abnahme durch uns und sofern zum Leistungsumfang des Lieferers die Übergabe von Dokumentationen und Prüfzeugnissen gehört, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe. Die Vorschrift des § 632a BGB bleibt hiervon unberührt.

3.5 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

4. Lieferzeit und Versandbedingungen
4.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich.

4.2 Teil-, Voraus- oder Minderlieferungen sowie Lieferungen außerhalb unserer Geschäftszeit (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 15.00 Uhr) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ein vorzeitiger Zahlungsanspruch wird hierdurch nicht begründet. Ohne unsere Zustimmung erfolgte Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen können auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt oder eingelagert werden. Der Auftragnehmer hat im Falle der Rücksendung der Ware erneut zum vereinbarten Termin zu liefern. Die Abnahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf eventuelle Verzugsschadensansprüche dar.

4.3 Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer Transportweg, Transportmittel und Empfangsort vorzuschreiben. Die zu liefernden Waren sind umweltverträglich oder auf unser Verlangen in sonstiger Weise zu verpacken. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit beim Transport sicherstellen. Schäden aufgrund unzureichender Verpackung trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn von uns keine separaten Vorgaben gemacht wurden. Bei Anlieferung sind die einzelnen Colli getrennt verpackt und deutlich mit der zugehörigen Teilenummer, Auftrags- oder Kommissionsnummer und Bestellnummer zu kennzeichnen.

4.4 Verpackungskosten werden von uns nur bezahlt, wenn die Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner gesetzlichen und behördlichen Pflichten verpflichtet, die Transportverpackung der Lieferung auf unser Verlangen auf seine Kosten am Lieferort zurückzunehmen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zurücknehmen zu lassen.

4.5 Der Auftragnehmer übergibt uns am Tage der Anlieferung detaillierte Lieferpapiere mit Angabe des Bestelldatums der Kommissions-, Liefer- und Artikelnummer, Gewicht, gegebenenfalls Positions- und Modellnummer sowie Warenbezeichnung. Lieferschein und Packzettel sind der jeweiligen Sendung beizufügen.

4.6 Der Auftragnehmer gibt mit der Versendung und Übergabe zu erkennen und garantiert damit, dass die gelieferte Ware gemäß § 13 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel den allgemeinen, anerkannten, technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln nach neuestem Stand sowie den Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Immissionsschutzvorschriften entspricht, und dass alle Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachtet wurden, die vom Gesetzgeber, von zuständigen Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und technischen Überwachungsvereinen dazu erlassen wurden. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen sind uns mitzuliefern. Elektrische Anlagen müssen den VDE-Vorschriften entsprechen.

4.7 Personen, die für den Auftragnehmer in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände oder auf der Kundenbaustelle ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen des Werksgeländes bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Der Auftragnehmer garantiert, dass das von ihm eingesetzte Personal uneingeschränkt sozialversichert und berufs-genossenschaftlich abgesichert ist und die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse besitzt. Der Auftragnehmer hat uns auf Verlangen vor Durchführung der Arbeiten den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen nachzuweisen:

für Personenschäden
EUR 1.500.00,00 je Person und Schadensfall
für Sachschäden
EUR 1.500.000,00 je Schadensfall

4.8 Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft verursachten Mehrkosten und Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Versandbedingungen entstehen.

5. Verzug
5.1 Sobald sich eine Verzögerung der Lieferung abzeichnet, hat der Auftragnehmer uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Durch die Anzeige der Verzögerung wird der Auftragnehmer nicht von den gesetzlichen Verzugsfolgen befreit. Bei sich abzeichnender Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine hat der Auftragnehmer rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z. B. Schichtarbeit, Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Verstärkung des Personaleinsatzes etc.) zur Einhaltung der Liefertermine zu ergreifen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

5.2 Bei Verzug haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug, so können wir die uns zustehenden Rechte auch wegen der Teile der Lieferung geltend machen, mit denen der Auftragnehmer noch nicht in Verzug geraten ist.

5.3 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche sind wir im Falle des Verzuges des Auftragnehmers berechtigt, neben der Erfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Gesamtauftragswertes pro Werktag, höchstens aber 5 % des Gesamtauftragswertes als Mindestschaden zu fordern. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, bei Teillieferungen gerechnet ab Entgegennahme der letzten Teillieferung bzw. bei Werkleistungen spätestens bis zur Schlusszahlung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Ist die Vertragsstrafe teilbar einzelnen Teilleistungen zugeordnet, gilt die Frist von 10 Werktagen ab Entgegennahme der jeweiligen Teilleistung.

5.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen oder Bestellteile kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angemahnt und dennoch nicht unverzüglich erhalten hat. In diesem Fall kann der Auftragnehmer, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen, maximal jedoch um den Zeitraum der Verzögerung der Beistellung.

5.5 Ereignisse höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Abnahme der Lieferung oder Leistung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung für die Zeit ihres Andauerns auf. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftragnehmer Ansprüche auf Vergütung oder Schadensersatz zustehen.

6. Liefer- und Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist das in unserer Bestellung angegebene Werk, es sei denn, dass wir in unserer Bestellung eine davon abweichende Versandanschrift ausdrücklich nennen.

6.2 Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsablauf von uns festgestellt werden können, dem Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist, jedoch nicht vor Ablauf von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Lieferungen, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, beginnt die Frist erst nach Untersuchung und Entdeckung der Mängel bei unserem Kunden und nach Erhalt einer Mängelanzeige unseres Kunden. Ist die Lieferung vor oder nach Ver- oder Bearbeitung zum Einbau in eine Anlage bestimmt, besteht die Untersuchungsobliegenheit erst nach der Fertigstellung des Einbaus und erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage.

6.3 Bei der Abnahme von Leistungen, insbesondere Montageleistungen und Überwachungsleistungen bei der Inbetriebnahme von Anlagen, hat stets eine förmliche Abnahme in angemessener Frist nach Fertigstellung der Leistung stattzufinden, es sei denn, dass wir mit dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren. Jede Partei kann auf ihre Kosten zu der förmlichen Abnahme einen Sachverständigen hinzuziehen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Falls der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung den gemeinsamen Abnahmetermin nicht wahrnimmt, treten die Abnahmewirkungen ein, wenn wir dem Auftragnehmer das Ergebnis der erfolgreichen Abnahme schriftlich mitteilen.

6.4 Die ganze oder teilweise Benutzung der Lieferung, insbesondere von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten oder zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage oder Zwischenprüfungen stellen ebenso, wie eventuell erfolgte Zahlungen keine Abnahme der Lieferung dar.

6.5 Die Gefahr geht auch wenn wir uns zur Übernahme von Frachtkosten bereit erklären, erst mit der Entgegennahme der Lieferung durch uns oder durch einen von uns schriftlich Beauftragten am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Abnahme der Lieferung auf uns über, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Dies gilt nicht, wenn der Transportunternehmer durch uns bestimmt wird oder wir selber den Transport durchführen.

7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Auftragsgegenstand keinen seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, und dass er der in unserem Auftragsschreiben angegebenen Beschaffenheit entspricht, ohne dass seine Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist. Außerdem hat der Auftragnehmer gesetzliche, behördliche und sonstige gültige Vorschriften, wie Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und die Vorschriften der Regeln der Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, in der jeweils neuesten Fassung zu beachten.

7.2 Wir sind bei Mängeln der Lieferung nach unserer Wahl berechtigt, anstelle des Rücktritts vom Vertrag, der Herabsetzung des Kaufpreises oder der Lieferung einer mängelfreien Ersatzware von dem Auftragnehmer die kostenlose Beseitigung der Mängel zu verlangen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie Aus- und Einbaukosten, Transportkosten usw. trägt der Auftragnehmer.

7.3 Der Auftragnehmer übernimmt, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für die Dauer von 24 Monaten die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Lieferung.

7.4 Neben den gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüchen sind wir berechtigt, die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu treffen, wenn der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nachkommt. Das gleiche gilt in dringenden Fällen, sofern der Auftragnehmer durch uns vom Bestehen des Mangels informiert wurde und aufgrund der Eilbedürftigkeit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers hoher Schaden zu erwarten ist.

7.5 Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., die für den Auftrag verwendet werden, bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

7.6 Für schuldhaft verursachte Schäden an von uns beigestellten Materialien und Gegenständen, z. B. durch fehlerhafte Bearbeitung, haftet der Auftragnehmer.

8. Ersatzteile
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns mindestens 10 Jahre lang auf Verlangen kurzfristig mit betriebsfähigen, funktions- und einbau-kompatiblen Ersatzteilen zu beliefern. Wenn die Produktion von Ersatzteilen eingestellt wird, sind wir mindestens 12 Monate vor Auslauf zu informieren.

9. Rücktritt vom Vertrag, Freihaltung, Rechte Dritter
9.1 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, entweder ganz oder für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teil der Lieferung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

9.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder in- noch ausländische Patente, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Er hält uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei, die Dritte oder unsere Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung und deren Benutzung gegen uns richten, es sei denn, uns trifft ein Mitverschulden.

9.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Produktfehler, die auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen, als Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Produkts anzusehen sind.

9.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Eigentumsvorbehalte Dritter an den bestellten Waren nicht bestehen.

9.5 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungs-rechte des Auftragnehmers gegenüber uns sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer leitet diese Rechte aus anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen her.

9.6 Falls der Auftragnehmer weiß oder nach den Umständen davon ausgehen muss, dass wir die Lieferung in das Ausland verbringen oder dort verwenden werden, hat er uns unaufgefordert davon zu unterrichten, ob wir für die Ausfuhr eine Genehmigung, insbesondere nach dem Außenwirtschaftsgesetzt oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen benötigen.

10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Auf das Verhältnis zum Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und des deutschen internationalen Privatrechts.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ist bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten oder Auftragnehmern, die in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, nach unserer Wahl Heilbronn. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Auftragnehmer auch an jedem anderen nach den allgemeinen Vorschriften begründeten allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand 01.06.2005